Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hagmann Zahnradfabrik GmbH
(im Folgenden: „Lieferer“)
1. Geltungsbereich
Aufträge werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gemäß den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt. Dies gilt ohne besonderen Hinweis auch für alle Folgeaufträge und zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Der Lieferer widerspricht hiermit ausdrücklich allen Geschäftsbedingungen des Bestellers.
Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers, die vom Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind, haben keine Gültigkeit.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot und Umfang der Lieferung
Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Änderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
Die in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen Unterlagen, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Anspruch auf stückgenaue Lieferung besteht bei kundenspezifischen Bestellungen (z.B. nach Kundenzeichnung) nur dann, wenn der Kunde den Wunsch nach stückgenauer Lieferung bei der Bestellung ausdrücklich schriftlich angibt. Andernfalls darf bei kundenspezifischen Bestellungen die Liefermenge die Bestellmenge um bis zu 10 % unter- oder überschreiten. Berechnet wird die Liefermenge (einschließlich Übermengen, abzüglich Untermengen, jeweils auf Basis des der Bestellung zugrunde gelegten Stückpreises).
Falls der Lieferer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Modellen, Lehren, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Bestellers zu liefern hat, trägt der Besteller die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen und das Risiko von deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
3. Allgemeine Ausführung
Falls der Besteller keine besonderen Anweisungen erteilt, ist der Lieferer berechtigt, die Qualität nach billigem Ermessen zu wählen. In diesem Fall kann der Besteller aus Anlass der vom Lieferer gewählten Qualität keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Bearbeitung eingesandter Teile
Zur Bearbeitung eingesandte Teile sind vom Besteller frei Werk des Lieferers und, soweit erforderlich, in guter Verpackung unter Beifügung eines Packzettels zu übersenden. Eine Versandanzeige ist dem Lieferer unter Angabe seiner Auftragsnummer zu übermitteln. Der Werkstoff der eingesandten Teile ist schriftlich bekanntzugeben und muss zur auftragsgemäßen Bearbeitung geeignet sein. Der Besteller trägt für die volle Verantwortung für die Geeignetheit des von ihm gelieferten Werkstoffs. Vorgearbeitete Teile sind maßhaltig und schlagfrei laufend anzuliefern. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Lieferer die Kosten für Mehrarbeit sowie Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten. Werkzeuge und Lehren, die dem normalen Bereich des Lieferers nicht entsprechen sowie besondere Spannvorrichtungen werden vom Lieferer im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt und zusätzlich berechnet. Sie bleiben Eigentum des Lieferers.
Fehlerhaft vorgearbeitete Radkörper können ohne Rückfrage auf Kosten des Bestellers nachgearbeitet oder zurückgegeben werden. Abfallmaterial von den zur Bearbeitung eingesandten Teilen wird Eigentum des Lieferers.
5. Preis und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Verpackung und Versand erfolgen nach billigem Ermessen des Lieferers, aber ohne darüber hinaus gehende Verpflichtungen des Lieferers, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Zahlungen sind zu leisten wie folgt:
nach Lieferung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzüge ab Rechnungsdatum, bei Lohnarbeiten sofort ohne Abzüge.
Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt den Lieferer, Vorauszahlung für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen. Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der festgelegte Preis unter Abzug der Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum aus dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag. Werden Waren des Lieferers vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum im Sinne § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn mit in Verwahrung behält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an den Lieferer in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Lieferer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Ware des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Lieferer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Lieferung
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung des Lieferers. Jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang der ersten Teilzahlung, soweit die Fälligkeit einer solchen bereits für den Fall der Auftragsbestätigung vereinbart ist.
Lieferfristen sind als annähend und unverbindlich zu verstehen. Etwas anderes gilt nur für den Fall der schriftlichen Vereinbarung eines Fixgeschäfts (Ziffer 8 dieser Bedingungen).
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – unabhängig davon, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen und anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Nachfertigung bei vom Lieferer nicht zu vertretendem Ausschuss, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.
Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten – mindestens 1/2 vom Hundert des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages – für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand außerhalb seines Werkes zu lagern.
8. Fixgeschäft
Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäfts im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der schriftlichen Einigung der Vertragspartner darüber, dass der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet werden kann.
9. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und/oder Montage vereinbart wurde.
Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
10. Haftung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Die Haftung des Lieferers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bleibt hiervon unberührt, ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind dem Lieferer auf seine Anforderung zurückzusenden. Die Fracht für die beanstandeten Teile trägt der Besteller. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnützung, fehlender oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Witterungs- und Natureinflüsse einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für die Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferers maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt der Lieferer keine Haftung.
Der Lieferer haftet für zeichnungsgemäße Ausführung, dies nicht für Abweichungen im Rahmen der üblichen Maßtoleranzen. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden.
Der Lieferer haftet bei der Bearbeitung eingesandten Materials – Zerspanen, Wärmebehandlung, Schleifen, usw. – nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler, sonstige Mängel oder ungeeignete Beschaffenheit bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind dem Lieferer die aufgewendeten Bearbeitungs- und Materialkosten zu ersetzen.
Werden zur Bearbeitung übergebenen Werkstücke des Bestellers durch Umstände unbrauchbar, die der Lieferer zu vertreten hat, so übernimmt dieser die Bearbeitung von gleichartigen Ersatzstücken. Bei Einzelaufträgen (weniger als 20 gleiche Stücke) sind die Ersatzstücke vom Besteller kostenlos und frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Bei Serienaufträgen (20 und mehr gleiche Stücke) leistet der Lieferer Ersatz, soweit die Ausschussquote 5 % der bestellten Stückzahl – bei mehreren Ausführungsarten jede Ausführungsart für sich gerechnet – übersteigt, und zwar in Höhe der vom Besteller aufgewendeten Kosten für Rohmaterial und Arbeitslöhne, höchstens jedoch bis zum 5-fachen Betrag des Auftragswertes für das zu ersetzende Werkstück.
11. Kündigung, Rücktrittsrecht und sonstige Rechte
Kündigt der Besteller nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass der Lieferer dies zu vertreten hat, stehen dem Lieferer die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann der Lieferer für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des Gesamtpreises der Bestellung geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Lieferer nicht zu, wenn der Besteller nachweist, dass der nach § 649 BGB dem Lieferer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn dem Lieferer die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn der im Verzug befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
Unvorhergesehene Hindernisse im Sinne der Ziffer 7, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss jedweder Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Der Lieferer ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist Hattenhofen. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, sofern sie nach dem Gesetz in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, das Amtsgericht Göppingen, und soweit sie nach dem Gesetz in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, das Landgericht Stuttgart. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Der Vertrag untersteht ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
Hattenhofen, Oktober 2015